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Information: Rauchabzug nach EN 12101, Teil 21. Die baurechtliche Situation: Seit dem 1.9.2006 dürfen für natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen in Bauwerken nur noch Öffnungselemente (Flügel / Klappen / Kuppeln) eingesetzt werden, die einen Verwendbarkeitsnachweis nach EN 12101, Teil 2 haben. Diese geprüften Öffnungselemente werden als "NRWG" (Natürlich wirkende Rauch- und Wärmeabzugsgeräte) bezeichnet. Der jenige, der diese Geräte »in Verkehr bringt« muss diesen Nachweis in Form der CE-Kennzeichnung mit Verweis auf die entsprechende Prüfnorm erbringen. 2. Ausnahmen: Nicht durch DIN EN 12101-2 geregelt sind: Öffnungselemente und Betätigungen zur Rauchableitung RWA-Anlagen in Treppenräumen RWA-Anlagen in Aufzugsschächten RWA-Zuluft-Anlagen Vorhandene RWA-Anlagen, die saniert und/oder instandgesetzt werden 3. Konsequenzen für das Produkt: Bisher: Antriebe und Beschläge incl. Zubehör (Konsolen, Bänder Verriegelungen etc.) wurden auf den vorhandenen und i.d.R. vorgegebenen Öffnungsflügel objektbezogen dimensioniert und angepasst. Die einzelnen Komponenten konnten frei gewählt werden. Neu: Ein definiertes »NRWG« bestehend aus den Komponenten:
1: Öffnungselement (Flügel / Klappe / Kuppel) 2: Beschlagssystem (Bänder/Verriegelung/Eckumlenkung) 3: Antriebssystem (24 V Antriebsmotoren/Verriegelungsmotoren/Konsolen)
muss als Komplettgerät die Prüfungen nach EN 12101-2 erfolgreich bestehen. Die für die jeweilige Flügelgröße und Öffnungsweite bescheinigte Öffnungsfläche kann für die Gesamtdimensionierung des zu entrauchenden Gebäudes herangezogen werden. (Auszug aus Homepage von unserem Systempartner wero)
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